1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.